Notwendige Begründung als Ausfluss des rechtliches Gehörs

 

von Dr. Florian Englert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Schrobenhausen/München

1.) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
2.) Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen jedoch nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.

BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 30.06.2015 – 2 BvR 433/15
(LG Amberg)

I. Das Problem

Die Praxis: Es wird eine Beschwerde eingelegt, eine Handlung des Vorsitzenden durch § 238 II StPO gerügt und in Beschwerde/Rüge auch die eigene Meinung mit Begrünung kundgetan.

Das Ergebnis des Beschlusses ist meist ernüchternd: Floskeln flankieren die Ablehnung, eine Begründung ist selbst mit großer Phantasie nicht feststellbar: Auf das Vorgetragene wird nicht eingegangen.

Das BVerfG liefert hier (erneut) Schützenhilfe: …

II. Zum Sachverhalt

[1] Der Beschwerdeführer betreibt einen Blog. Gegen ihn werden verschiedene Ermittlungsverfahren geführt, unter anderem wegen Beleidigung Dritter in seinen Blog-einträgen und der Veröffentlichung von Teilen der Ermittlungsakten aus den vorge-nannten Ermittlungsverfahren.

[2] 1. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2014 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnräume des Beschwerdeführers an. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, auf den von ihm betriebenen Blogs wesentliche Auszüge aus den Ermittlungs-akten der gegen ihn geführten Ermittlungs-verfahren veröffentlicht zu haben, deren Inhalte noch nicht in öffentlicher Verhandlung erörtert wurden, und sich dadurch gemäß § 353d Nr. 3 StGB strafbar gemacht zu haben.

[3] 2. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde ein und trug vor, er habe lediglich kleine Ausschnitte aus der Ermittlungsakte veröffentlicht, was keine Straftat, sondern die Ausübung seiner durch Art. 5 GG und Art. 10 EMRK geschützten Meinungsfreiheit sei. Dass der Beschluss sein Recht auf freie Meinungsäußerung verletze, ergebe sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, insbesondere aus den Entscheidungen Pinto Coelho v. Portugal, Urteil vom 28. Juni 2011, Nr. 28439/08;
Affaire Ressiot et autres c. France, Urteil vom 28. Juni 2012, Nr. 15054/07 und 15066/07 sowie Affaire Martin et autres c. France, Urteil vom 12. April 2012, Nr. 30002/08.

[4] 3. Mit angegriffenem Beschluss vom 9. Februar 2015 wies das Landgericht die als Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Landgerichts vom 18. September 2014 ausgelegte „Ergänzung der Beschwerde“ zurück und verwarf die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts vom 17. Dezember 2014 als unbegründet, ohne dabei auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte einzugehen.

[5] 4. Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers wies das Landgericht zurück.

[6] 5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer insbesondere einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

III. Aus den Gründen

[8] 1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss vom 17. Dezember 2014 richtet, nimmt die Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, da dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG; vgl. BVerfGE 20, 162 <186 f.>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>). Die diesbezügliche Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

[9] a) Der Anspruch auf Gewährung recht-lichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 11, 218 <220>; 72, 119 <121>; stRspr). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen jedoch nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. BVerfGE 47, 182 <189>; 86, 133 <145 f.>).

[10] b) Das Landgericht hat sich in den Gründen seines Beschlusses mit der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), insbesondere mit der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und Art. 10 EMRK nicht weiter auseinander-gesetzt, obwohl dies im Vorbringen des Beschwerdeführers zentral war und auch materiell eine Auseinandersetzung mit Art. 10 EMRK nahe lag. Es ist daher – ohne dass daraus folgt, dass das Landgericht der Beschwerde des Beschwerdeführers hätte stattgeben müssen – in der Sache von einer Nichtberücksichtigung des Vorbringens durch das Landgericht auszugehen.

IV. Konsequenzen für die Praxis

Der Begriff des „rechtlichen Gehörs“ sollte ein Grundbegriff sein. Leider zeigt sich in der Praxis, dass dem nicht so ist. Wird ein mit Begründung versehener Antrag abgelehnt, so wird oftmals nur eine ungenügende Begründung durch das Gericht abgegeben und seitens der Verteidigung auch (dankend) hingenommen.

Es soll jedoch gerade auf Grundlage dieses für den Mandanten negativen Beschlusses über den weiteren Fortgang der Hauptverhandlung und die weitere Verteidigungsstrategie entschieden werden.

Das BVerfG rügt nun wiederholt die Praxis der Gerichte, „störende“ Argumente der Verteidigung zu übersehen und zu ignorieren.

Natürlich macht das BVerfG (an dessen Rechtsprechung übrigens alle übrigen Gerichte gebunden sind, § 32 BVerfGG) die Einschränkung, dass der Vortrag in der Antragsbegründung plausibel sein muss. Dies ist mit Sicherheit nachvollziehbar, jedoch ist auch diese Prüfung der Plausibilität nicht dem Gutdünken des entscheidenden Gerichtes überlassen: Auch hier hat eine Abwägung stattzufinden, das Gericht muss erklären, wieso ein Sachverhalt nicht plausibel ist, außer der vorgetragene Sachverhalt entspricht überhaupt nicht der allgemeinen Lebenserfahrung durchschnittlicher Bürger.

Die Frage für die Praxis ist nun, wie all dies in der täglichen Verteidigungspraxis untergebracht werden kann/soll. Hierbei ist zunächst die generelle Strategie der Verteidigung zu berücksichtigen: wird man den Erfolg nicht in einer Instanz herbeiführen können, so ist der Verstoß mit Sicherheit zu konservieren und später zu rügen. Anders aber wenn Gründe für eine Diskussion gesucht werden: Ein Antrag nach § 33a StPO (oder der gleiche Antrag nochmals gestellt), mit dem Hinweis, dass das Gericht die Argumente der Verteidigung nicht berücksichtigt hat, und diese nunmehr erneut den Antrag zu stellen hätte, da sie davon ausgehe, dass das Gericht seine Verpflichtung aus § 32 BVerfGG kenne und befolgen wolle, kann wahre Wunder bewirken: Das Gericht wird aus den offenbar zunächst vorliegenden heuristischen Denkmuster herausgenommen und ist frei für richtige Gespräche: Leider kennen die wenigsten Richter die Kunst, mit begrenztem Wissen (unvollständigen Informationen) und wenig Zeit dennoch zu wahrscheinlichen Aussagen oder praktikablen Lösungen zu kommen.

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