Eigene Sachkunde des Gerichts schlägt wissenschaftliche Erkenntnisse

von Dr. Florian Englert, München/Schrobenhausen
und Anmerkung von Sascha Petzold, München,
beide Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht

I. Prolog des Verteidigers

Das Verfahren drehte sich um die banale Frage, ob mein Mandant einer mutmaßlich Geschädigten auf einem Volksfest an das Gesäß gefasst hat. Diese behauptete dies jedenfalls.

Auffällig dabei war, dass nicht die mutmaßlich Geschädigte selbst, sondern vielleicht die Freundin der mutmaßlich Geschädigten die erste Identifizierung vorgenommen hat. Der Täter wurde derart beschrieben, als dass er ein weisses T-Shirt angehabt haben soll. Der von den Securities ermittelte Verdächtigte hatte zwar kein weisses T-Shirt mehr an (es war dunkelgrün), aber dies war eine Nebensächlichkeit.

Bei den meisten Gerichten wäre dies schon Grund genug für den Freispruch, nicht jedoch in Neuburg an der Donau: Mein Mandant wurde wegen Beleidigung verurteilt, was sich durch alle Prozesstage hindurch abgezeichnet hatte.

Um das Gericht auf die Schwierigkeiten des Wiedererkennens hinzuweisen wurde sodann spontan der nachfolgende Beweisantrag gestellt.

II. Beweisantrag des Verteidigers:* 

* Der Beweisantrag ist angelehnt an den Antrag von Groß-Bölting/Kaps im Handbuch des Fachanwalts  für Strafrecht, 6. Aufl. 2015, 2. Teil Kapitel 4, Rn. 307.

Es wird beantragt,
ein Sachverständigengutachten eines Gedächtnisforschers einzuholen,

zum Beweis der Tatsachen,

a) dass 95 % der Zeugen nicht in der Lage sind, anhand einer Lichtbildkartei eine korrekte Identifizierung vorzunehmen;

b) dass die Gegenüberstellung einer Person eine erhebliche suggestive Wirkung auf den Betrachter hat und das Gedächtnisbild des Zeugen verändert;

c) ein Wiedererkennen bei einer persönlichen Gegenüberstellung nach einer bereits erfolgten Lichtbildidentifizierung eine Fehlerquelle von über 70 % hat;

d) die Gefahr des Irrtums des Zeugen um so größer ist, je weniger die Lichtbildvorlage lege artis durchgeführt wurde.

Die Zeugin H. wurde nach ihrer und der Aussage der Zeugin Sch. in der Hauptverhandlung vor dem Zelt mit dem Angeklagten, welchen die Security aus dem Bierzelt geführt hatte, konfrontiert. Hierbei soll die Zeugin H. den Angeklagte als Täter identifiziert haben.
Die hM in der psychologischen Gedächtnisforschung verlangt heute sogar, die entsprechenden Anweisungen wörtlich zu dokumentieren bzw. auf Video aufzunehmen.

Köhnken/Sporer (Hrsg., Identifizierung von Tatverdächtigen durch Augenzeugen, S. 177), verlangen für eine ordnungsgemäße Dokumentation folgende Kriterien:

  • Genaue Dokumentation des Gegenüberstellungsverfahrens durch Videoaufnahmen oder Fotografie;
  • wörtliche Protokollierung der Instruktionen, die dem Zeugen gegeben wurden;
  • wörtliche Protokollierung der von dem Zeugen vor der Identifikation
  • gegebenen Täterbeschreibung;
  • wörtliche Protokollierung der Identifizierungsaussage des Zeugen;
  • Protokollierung auch der Gegenüberstellungen, in denen der Verdächtige
  • nicht identifiziert wurde.

Begründung:

Über den Vorgang des Wiedererkennens wurde nichts dokumentiert. Lediglich in der Hauptverhandlung wurde angemerkt, dass der Täter ein weißes T- Shirt, Der Angeklagte ein dunkles T- Shirt getragen habe. Dies wird damit begründet, dass er sich wohl zwischenzeitlich umgezogen haben müsse.

Eine abgegebene Täterbeschreibung ist ebenso wenig dokumentiert worden, wie eine konkrete Feststellung wie denn die Reaktionen der Zeuginnen auf die Gegenüberstellung mit dem Angeklagten waren.

Aufgrund der Aussage der Zeugin Sch., dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der Identifizierung ca. 20 m von der mutmaßlich Geschädigten entfernt war, ist eine Identifizierung des Täters als gescheitert zu sehen, auch unter Berücksichtigung der vor Ort angetroffenen Lichtverhältnisse.

Auch die Wahllichtbildvorlage vermag keinen Beweiswert zu haben, wenn Frau H. den Angeklagten hier neben einer anderen Person erkannt haben will. Frau H. hat den Angeklagten bereits einmal gesehen, als er von den Security Mitarbeitern aus dem Zelt geführt worden ist. Auch hier ist ein wiederholtes Wiedererkennen anzunehmen.

Da aufgrund der wissenschaftlichen Erkenntnisse der Gedächtnisforschung, die mit Hilfe des Sachverständigen in das Verfahren eingeführt werden sollen, geklärt werden wird, dass der Beweiswert eines Wiedererkennens mit Gegenüberstellung von nur einer Person einen Beweiswert von unter 10 % hat, wird mein Mandant hierdurch entlastet werden.

III. Ablehnungsbeschluss 

(AG Neuburg a.d. Donau vom 25.02.2016 – 1 Cs 13 Js 10873/15)

Der Beweisantrag wird abgelehnt, das Gericht verfügt selbst über die erforderliche Sachkunde. Es ist ureigenste Aufgabe des Gerichts sich bei Zeugenvernehmungen einen Eindruck von der Gedächtnisleistung der Zeugen zu machen. Hier handelt es sich um größtenteils erwachsene Zeugen. Die Zeugin und Geschädigte H. war zur Tatzeit 17 Jahre alt, so dass bereits deshalb kein Hinweis besteht, dass das Gericht aufgrund eines besonderen jugendlichen Alters ein Sachverständigengutachten einholen müsse.

IV. Aus dem Urteil

(AG Neuburg a.d. Donau vom 25.02.2016 – 1 Cs 13 Js 10873/15)

II. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt am 01.05.2015 zwischen 21:00 Uhr und 22:30 Uhr beleidigte der Angeklagte im Bierzelt auf dem Volksfest in der Hauptstraße in K. die Lea Maria H. indem er ihr zunächst ohne deren Einverständnis und gegen ihren Wil­len an die Taille fasste und sie sodann, nachdem sie ihn aufforderte, dies zu unterlassen, als ,,Schlampe“ bezeichnete , um seine Missachtung auszudrücken.

III. Die Zeugin H. schilderte in der Hauptverhandlung glaubhaft, sie habe sich mit Freundinnen auf dem K. Volksfest befunden. Dort habe sie mit ihren Freundinnen auf der Bier­bank gestanden und gefeiert. Sie sei dann vom Angeklagten, der zu diesem Zeitpunkt ein weißes T-Shirt getragen habe, an den Po gegriffen worden. Etwas später sei sie draußen vors Zelt gegangen. Dort habe ihr der Angeklagte sie an der Taille gepackt. Als sie ihn weggestoßen habe, habe er sie als ,,fette Sau“ beleidigt. Auf Vorhalt ihrer polizeilichen Aussage gab sie an, es könne schon sein, dass er auch „Schlampe“ zu ihr gesagt habe, damals sei ihre Erinnerung noch frisch gewesen. Das Gericht konnte der Zeugin deutlich ihre Entrüstung anmerken. Die Zeugin schilder­te ferner, dass ihr von einem anderen Mädchen mitgeteilt worden sei, dass es über den Angeklag­ten bereits sechs Beschwerden von anderen Mädchen am selben Abend gegeben habe, welche er auch „angegrabscht“ habe. Sie und ihre Freundin, die Zeugin Schm., hätten daraufhin eine Polizeistreife aufgehalten, dieser den Angeklagten beschrieben und seien dann verwundert gewe­sen, dass der Angeklagte auf einmal nicht mehr ein weißes Audi-T-Shirt, sondern ein braungrau­es T-Shirt angehabt habe. Sie sei sich aber sicher gewesen, dass es sich, trotz des anderen T-Shirts, um die selbe Person gehandelt habe. Ihrer Erinnerung nach hätten sich die Vorfälle zwi­schen 10 Uhr und 10.30 zugetragen, die Anzeige habe sie jedoch erst gegen halb 12 erstattet. Sie sei an diesem Abend auch nicht betrunken gewesen, sie habe vielleicht eine Maß getrunken. Die Zeugin konnte sich nicht erinnern, ob der Angeklagte ihr noch einmal vorgeführt worden sei.

Der Zeuge PM D. berichtet im Zeugenstand, die Geschädigte sei auf den Streifenwagen zuge­kommen und habe angegeben, von einem Mann „begrabscht“ worden zu sein. Er sei dann mit seiner Kollegin PHMin Schr. zum Bierzelt gegangen. Der Angeklagte sei dann von Security aus dem Zelt rausgeholt worden. Seiner Erinnerung nach sei die Geschädigte mit den Securitys ins Zelt gegangen. Ihm sei auch von den Securitys berichtet worden, dass es gegen den Ange­klagten bereits mehrere Beschwerden gegeben habe, da dieser auch andere Mädchen „be­grabscht“ haben soll und dass dieser offenbar sein T-Shirt gewechselt habe. Der Zeuge konnte sich auch erinnern, dass die Geschädigte von seiner Kollegin vor dem Zelt gefragt wurde, ob es sich bei dem Angeklagten um den Täter handelte, was diese bejaht habe. Die Geschädigte habe etwa 5 Meter vom Angeklagten entfernt gestanden.

Die Zeugin Schm. war beim ersten Vorfall nicht dabei, bei dem die Geschädigte H. vom Ange-klagten an das Gesäß gefasst wurde. Sie konnte jedoch bestätigen, dass ihre Freundin vom Angeklagten an der Hüfte gepackt wurde. Sie habe zu diesem Zeitpunkt etwas entfernt von ihrer Freundin gestanden, habe den Vorgang jedoch deutlich beobachten können. Eine Beleidi­gung habe sie nicht mithören können. Auch die Zeugin Schm. bestätigte, dass der Angeklagte sein T-Shirt gewechselt habe, da auch sie ihn zuerst mit einem weißen, später mit einem braun­-

grauen T-Shirt gesehen habe. Sie sei sich vom Gesicht her ganz sicher gewesen, dass es sich trotzdem um dieselbe Person gehandelt habe. Ihr sei der Angeklagte vorher bereits von ihrer Freundin P. als der „Grabseher“ gezeigt worden. Es seien etwa 2 Stunden vergangen zwi­schen dem Zeitpunkt, als sie den Angeklagten zuerst mit weißem T-Shirt im Zelt gesehen habe und anschließend draußen vor dem Zelt. Ihrer Meinung nach sei der Angeklagte von der Polizei oder den Securitys aus dem Zelt geholten worden. Sie konnte auch ausschließen, dass es sich um den falschen gehandelt habe, den die Polizei als den Beschuldigten erfasst hatte.

Die Zeugin PHMin Schr. konnte sich noch sehr gut an den Tattag erinnern. Es seien etwa 2 oder 3 Mädchen auf sie zugekommen und hätten geschildert, dass die Geschädigte H. von einem Mann „begrabscht“ und beleidigt worden sei. Die Geschädigte habe dann nicht ins Zelt gehen wollen, um den Angeklagten herauszuholen, da sie vor diesem Angst gehabt habe, sodass ihre Freundin ins Zelt gegangen sei. Man habe den Angeklagten dann als Beschuldigten belehrt. Als man seine Personalien habe aufnehmen wollen, habe dieser angegeben, seine Jacke mit dem Ausweis noch im Zelt zu haben, sodass man ihm gestattet habe, diese zu holen. Diese Ge­legenheit habe der Angeklagte ergriffen und sei weggelaufen. Er habe sich auf ein naheliegendes Grundstück und dort in eine Hütte geflüchtet. Die Tür der Hütte sei von innen zugehalten worden. Als man sich dann Zugang zur Hütte verschafft hat, habe man den Angeklagten unter einer Bank liegend aufgefunden. Der Angeklagte habe die Vorwürfe abgestritten, sei jedoch hierbei äußerst nervös gewesen, sie habe seinen Beteuerungen keinen Glauben geschenkt. Er sei auch in keiner Weise irritiert gewesen, dass man ihn einer solchen Tat beschuldigt habe. Bei der Befragung des Angeklagten habe sich die Geschädigte H. zunächst etwa 20 Meter entfernt befunden. Es sei ausreichende Beleuchtung durch Straßenlaternen, die Festzeltbeleuchtung und die Be­leuchtung der Fahrgeschäfte vorhanden gewesen. Die Geschädigte habe zunächst auf diese Entfernung hin bestätigt, dass es sich bei dem Angeklagten um den Täter handelte, später sei sie in kurzem Abstand am Angeklagten vorbei gegangen und habe erneut seine Täterschaft bestätigt. Die Geschädigte habe auch vor Ort den Täter relativ gut beschreiben können.

[…]

Mit der Zeugin H. wurde zudem eine Wahllichtbildvorlage durchgeführt, bei der sie zu­ nächst bei Bild 4 von 8 angab, die Person sehe dem Täter ähnlich, bei Bild 5 gab sie an, bei die­ser Person handele es sich ziemlich sicher um den Täter, nur der Bart sei zu viel. Bei Bild 5 han­delte es sich auch tatsächlich um den Angeklagten.

Die Zeugin Schm. konnte den Angeklagten bei der Wahllichtbildvorlage nicht erkennen.

[…]

Das Gericht schenkte der Zeugin H. unter anderem deshalb Glauben, da diese den Angeklagten auf der Wahllichtbildvorlage auch noch ein dreiviertel Jahr nach der Tat ziemlich sicher erkannte und weil sie sich auch auf wiederholte Nachfrage nicht von ihrer Überzeugung abbringen ließ, der Angeklagte müsse sein T-Shirt gewechselt haben und sie daher ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten nicht etwa an dessen Kleidung festmachte, bei der durchaus die Möglichkeit bestanden hätte, dass eine andere Person sich am selben Abend mit seiner Kleidung im Bierzelt befunden hatte, sondern an der äußeren Erscheinung des Angeklagten insgesamt.

Ihre Aussage wurde auch bestätigt von den Angaben der Zeugin Schr., welche noch eine deutlichere Erinnerung daran hatte, dass der Angeklagte am Tatabend insgesamt zweimal, ein­ mal aus einer Entfernung von circa 20 Metern und einmal aus deutlich kürzerer Entfernung von der Geschädigten identifiziert worden sei. Nachdem die Zeugin H. auch standhaft angegeben hatte, nicht mit den Securitys ins Zelt gegangen zu sein, konnte die Zeugin Schr. dies in der Hauptverhandlung auch bestätigen und angeben, dass eine Freundin der Geschädigten mit den Securitys ins Zelt gegangen sei.

Zumindest als Indiz für die Täterschaft des Angeklagten muss auf sein Verhalten gesehen wer­den, welches er in Anbetracht der Personalienfeststellung durch die Polizei an den Tag legte. Er zeigte sich in keiner Weise irritiert durch den. Tatvorwurf. Bei erster Gelegenheit ergriff er die Flucht und versteckte sich in einer Hütte unter einer Bierbank. Auch wenn dies als Beweis für sei­ne Täterschaft selbstverständlich nicht ausreichend ist, so ist dies doch zumindest ein Indiz.

Die Geschädigte H. konnte sich bei ihrer Vernehmung zunächst nur an die Beleidigung als „fette Sau“ erinnern. Auf Vorhalt des Gerichtes hin gab sie an, es sei auch möglich, dass sie als „Schlampe“ beleidigt wurde, ihre Erinnerung sei direkt nach dem Vorfall noch frischer gewe­sen. […]

Das Gericht hat auch keine Zweifel an der Aussage des Zeugen Patrick P., dass der Angeklagte, als er von den Securitys aus dem Zelt geholt wurde, ein dunkelgrünes oder, wie von den Zeuginnen beschrieben, ein braungraues T-Shirt anhatte. Der Zeuge war mit dem Angeklagten je­ doch nur die letzten 20 bis 30 Minuten vor Einschaltung der Polizei zusammen. Die Vorfälle trugen sich jedoch eineinhalb bis zwei Stunden früher zu, sodass der Angeklagte ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, sein T-Shirt zu wechseln. Gerade weil es am Tatabend wiederholt Be­schwerden wegen „Begrabschens“ gegen ihn gegeben haben soll, hätte es nahegelegen, seine Identität durch Wechsel des T-Shirts zu verschleiern.

Nachdem sowohl die Zeugin Schm., als auch die Zeugin H. sich unbeirrbar davon überzeugt zeigten, dass der Angeklagte sein T-Shirt gewechselt hatte, ist diese Aussage nur als um so glaubhafter zu werten, da sie den Angeklagten nicht nur an seiner Kleidung, sondern an seiner gesamten Erscheinung wiedererkannten.

Die Zeugin H. gab bei ihrer Wahllichtbildvorlage bei Bild 4 zunächst an, sie sei sich nicht sicher, ob es sich um den Täter handele. Bei dem anschließend vorgelegten Bild 5, welches den Angeklagten zeigte, gab sie an, die Person sei dem Täter sehr ähnlich, lediglich der Bart sei zu viel. Nachdem die Bilder für die Wahllichbildvorlage ein gutes halbes Jahr nach der Tat aufge­nommen wurden und der Angeklagte auch an den beiden letzten Hauptverhandlungsterminen mit wechselnder Barttracht erschienen, war ist es durchaus möglich, dass er zur Tatzeit über weni­ger Bart verfügte als bei Aufnahme des Lichtbildes für die Wahllichtbildvorlage.

V. Anmerkung von Sascha Petzold

Das OLG München* hat ja in seiner biblischen Weisheit unlängst festgestellt, dass dem Strafrichter Rechtskenntnisse nicht unterstellt werden dürfen.

* OLG München Beschluss v. 04.06.2014 – 3 Ws 656 657/13 KI = StraFo 2014, 422.

Wie Recht es hat, zeigt eindrucksvoll das Vorgehen der Richterin M. am AG Neuburg. Man weiß gar nicht wo man anfangen soll zu kritisieren.

1. Ablehnungsgrund – eigene Sachkunde des Gerichts

Die Amtsrichterin hatte den Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen nach § 244 Abs. 4 S. 1 StPO wegen eigener Sachkunde abgelehnt. Der Beschluss verhält sich nicht zu der Frage, woher und in welcher Art die Sachkunde erworben wurde. Auch in den Urteilsgründen sah die Richterin keinen Anlass, dies zu begründen. Sie ist nicht einmal auf die zum Beweis angebotenen Tatsachen eingegangen.

Damit ist es wohl der Segelanweisung von Meyer-Goßner im bek’schen „Zu-Kurzkommentar“ (§ 244, Rn. 73, 43 d) gefolgt, der eine Begründung im Beschluss immer und in den Urteilsgründen meistens für überflüssig hält. Praktisch ist auch, dass eine erfolgreiche Revision fast ausgeschlossen ist. Die Kommentierung ist aus meiner Sicht eine Einladung zum Rechtsmissbrauch, der die Richterin nur allzu gerne gefolgt ist.

Wie diese Ansicht, man will hier lieber nicht von Rechtsansicht sprechen, mit § 34 StPO oder mit dem verfassungsrechtlichen Gebot auf rechtliches Gehör vereinbar sein soll, bleibt ein Geheimnis des Kommentators.*

* Für eine Pflicht zu einer nachvollziehbaren Begründung Sommer, AnwK-StPO, 2. Aufl. 2010, § 244 Rn. 124.

Wie darauf reagieren? In Betracht kommt zum Einen die Verlesung der entsprechenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen nach § 251 Abs. 3 StPO zur Vorbereitung der Entscheidung des Gerichts, ob es weitere Sachkunde durch einen Sachverständigen benötigt.
Man kann auch daran denken, den Sachverständigen als sachverständigen Zeugen zu benennen, über die wissenschaftlichen Befundtatsachen, die das Gericht im Rahmen des § 261 StPO als gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen hat.

Das sind zunächst nur Denkansätze, die ggfs. verteilt und geprüft werden müssen.

2. Täteridentifizierung

Die Urteilsgründe zeigen eindrücklich, dass hier nach dem Prinzip „viel hilft viel“ vorgegangen wurde. Es ist kaum möglich, zwischen Darstellung der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung zu unterscheiden.

Trotz der eingebildeten eigenen Sachkunde der Richterin, unterscheidet diese nicht zwischen der ursprünglichen Identifizierung am Volksfest und dem späteren (wiederholten) Wiedererkennen bei der Wahllichtbildvorlage. Ganz zu Schweigen von dem besonderen Problem des wiederholten Wiedererkennens.

a) Einzelgegenüberstellung

Die Identifizierung am Volksfest kann praktisch keinen Beweiswert haben. Die suggestive Wirkung der einzigen vorgeführten Beschuldigten macht jeglichen Beweiswert zunichte.*

* Neuhaus/Artkämper Kriminaltechnik und Beweisführung im Strafverfahren, 1. Aufl. 2014, Rn. 489; Odenthal Die Gegenüberstellung zum Zweck des Wiedererkennens, NStZ 1985, 433.

Zur Erinnerung. Die Zeugin teils der Polizei mit, dass sie begrapscht wurde. Die Polizei gibt den Sachverhalt der Zeugenaussage nebst Täterbeschreibung der Security mit, und diese sucht und findet einen Verdächtigen. Das ist schon fast „visuelle Flüsterpost“.

b) Wahllichtbildvorlage

Ein 3/4 Jahr später wird eine Wahllichtbildvorlage durchgeführt. Trotz entsprechenden Antrag und den darin enthaltenen hinweisen, will die Richterin die Problem des Wiedererkennens durch Wahllichtbildvorlage nicht erkennen.

Nach dem Standardwerk „Tatsachenfeststellung vor Gericht“ hat eine Simultangegenüber-stellung eine Fehleranfälligkeit von 72 %; die Wahllichtbildvorlage soll demgegenüber noch weniger zuverlässig sein.*

* Bender/Nack/Treuer Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, Rn. 1370, 1388.

Darf man in einem Rechtsstaat eine Verurteilung auf ein Beweismittel mit einer Beweiswahrscheinlichkeit von unter 30 % verurteilen?

Noch nicht einmal berücksichtigt ist der verminderte Erkennungswert aufgrund der vorangegangenen Einzelgegenüberstellung. Nach Neuhaus/Artkämper ist das wiederholte Wiedererkennen nach gesicherten psychologischen Erkenntnissen bedeutungslos, auch wenn das der BGH (ebenfalls) nicht wahrhaben will.*

* Neuhaus/Artkämper a.a.O. Rn. 481.

Das unbeholfene Bemühen der Richterin, dem Angeklagten zu unterstellen, dass er im Festzelt sein T-Shirt gewechselt hätte hilft hier auch nicht; nein, es zeigt vielmehr, dass die Richterin hier einem Zirkelschluss unterlegen ist:

Da der Beschuldigte eine anderes T-Shirt bei der Einzelgegenüberstellung trug als der Täter, die Zeugin ihn gleichwohl wiedererkannt hatte, muss der Täter sein T-Shirt gewechselt haben.

c) Aussage gegen Aussage

Letztendlich hätte neben der Identifizierung eines Täters auch die Tathandlung hinterfragt werden müssen. Nur die „Opferzeugin“ hat die Tat mitbekommen, so dass hier nach den Grundsätzen der Beweiswürdigung bei „Aussage gegen Aussage“ hätte vorgegangen werden müssen.

5 Gedanken zu „Eigene Sachkunde des Gerichts schlägt wissenschaftliche Erkenntnisse“

  1. Wenigstens hat die Zeugin behauptet, den Täter erkannt zu haben. Ich habe unlängst einen Fall beim hiesigen AG Ebersberg (auch in Bayern) verhandelt, in dem mein Mandant verurteilt wurde, obwohl *kein* Zeuge ihn erkannt hat (und bei der WBV sogar andere Personen identifiziert wurden). In der zweiten Instanz endete das zwar mit einer Einstellung (statt 8 Monate Freiheitsstrafe!), aber dennoch zeigt sich ein Muster bayerischer Richter, möglichst zu verurteilen, weil Freisprüche karrierehinderlich sind.

  2. Wenn man dem Zeugen bei einer Gegenüberstellung mit einer oder zwei Personen die Augen verbindet, wird er trotzdem mit einer Wahrscheinlichkeit von 50% den Täter richtig bezeichnen. Das Augenverbinden führt deshalb zu einer „Fehleranfälligkeit“ der Prozedur von 50%, schlimmer kann es nicht werden. Wenn das Standardwerk „Tatsachenfeststellung vor Gericht“ für eine Simultangegenüberstellung tatsächlich eine Fehleranfälligkeit von 72 % (!) behaupten sollte, wäre das deshalb für mich ein Grund, dieses Standardwerk schleunigst auf den Müll zu befördern, denn da gehört es hin.

    1. Möglicherweise kommen ja auch andere Zahlen heraus, wenn nicht unter zwei möglichen Personen, sondern – wie üblich und der RiStBV vorgeschrieben – unter 8 Personen „gewählt“ werden muss.
      Damit liegt die statistische Wahrscheinlichkeit einer „Blindverkostung“ bei nur noch 1/8, also 7/8 Fehlerwahrscheinlichkeit.

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