Der Erzählende Beweisantrag

von Dr. Bernd Wagner, Rechtsanwalt, Kanzlei BG124 – Hamburg
erschienen in confront 2016, Heft 2

Wissen Sie, was ein Narrativ ist? Nein? Dann leben Sie eine von modernen Sozialwissenschaften abgekoppelte Wissensexistenz und gehören zu einer überwältigenden Mehrheit. Die up-to-date Minderheit weiß hingegen, dass ein Narrativ eine Erzählung meint, mit der man anderen ein Geschehen vermittelt und dabei neben den erzählten Fakten auch Werte und Emotionen transportiert. Das zu wissen wird uns helfen, die Bedeutung des erzählenden Beweisantrags für den Beitrag der Verteidigung zur Wahrheitserforschung zu ermessen. Aber der Reihe nach:

Das Beweisantragsrecht gilt als Domäne der Strafverteidigung. Mit diesem Verteidigungs-mittel soll der gesamten Ermittlungstätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft getrotzt werden können. In einem Verfahren, das von Anklage und Inquisition geprägt ist, das von der Idee der materiellen Wahrheit geleitet und vom Aufklärungsgrundsatz und Legalitätsprinzip bestimmt wird, soll dem Angeklagten ein Instrument an die Hand gegeben werden, mit dem er seine eigene Wahrheit im Gerichtssaal präsentieren und beweisen kann, selbst wenn das Gericht an diesen Beweisthemen kein eigenes Aufklärungsinteresse hat.

Wer dieses Instrument beherrscht, könnte womöglich ein Gericht mit Beweisanträgen vor sich hertreiben. Kein Wunder, dass die Justiz bemüht ist, diesem Schwert seine Schärfe zu nehmen.

Es ist also der Kampf um die Wahrheit, wo sich Macht und Ohnmacht des Beweisantrags-rechts zeigen.

Hier, beim Kampf um die Wahrheit mit Beweisanträgen, verorte ich in meiner Praxis vor Gericht die Keimzelle jener Angriffe von Seiten der Justiz, die einen Missbrauch von Verteidigungsrechten behaupten. Der Konflikt entsteht –zumindest ab Schöffengericht aufwärts- nach meiner Erfahrung wie folgt:

Das gut vorbereitete Gericht handelt konzentriert und zielstrebig die Beweismittel aus der Anklage ab. Hat das Gericht es geschafft, diese Beweismittel aus der Akte möglichst verlustfrei in die Hauptverhandlung überzuführen und hat es damit eine „mögliche“ Wahrheit im Kasten, kann es also sein Urteil revisionssicher formulieren, dann kommt es ihm auf die „andere“ Wahrheit unseres Mandanten nicht mehr an. Selbst wenn unsere Beweisantritte und Fragen neue Tatsachen hervorbringen würden, wären sie doch nicht geeignet, das Gericht von dem bereits fertigen Urteil abzubringen. Beweisantritte und Fragen werden im Hinblick auf die bereits feststehende „mögliche“ Wahrheit als tatsächlich bedeutungslos bzw. ungeeignet zurückgewiesen (§ 244 III und § 241 II StPO).

Die zu Gunsten des Mandanten vorgetragenen „möglichen“ Schlüsse aus den neuen Tatsachen möchte das Gericht nicht ziehen, weil es sich bereits auf andere mögliche Schlüsse aus anderen Indizien festgelegt hat.

Für den Verteidiger dagegen gilt: Wenn die von uns vorgetragenen neuen Tatsachen im Verteidigungskonzept des Mandanten einen Sinn machen, wäre es falsch, diese aufzugeben.

Und spätestens hier wird der Kampf um die Wahrheit des Mandanten quälend. Um den Mandanten nicht zum Zeugen gegen sich selbst im Wahrheitskonzept der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses zu machen, lässt man ihn schweigen. Während der Mandant schweigt, wird die Verteidigung aktiv. Sie greift den Sachverstand des Gutachters, die Wahrnehmungskompetenz des Belastungszeugen, die ordnungsgemäße Protokollierung einer polizeilichen Vernehmung, die Authentizität einer Urkunde, die ordnungsgemäße Belehrung durch den Vernehmungsbeamten an. Man präsentiert noch mehr Indizien, um die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage in Zweifel zu ziehen, besteht auf der Protokollierung wichtiger Aussageninhalte, entwickelt Fragekreisel, um ein Komplott aufzudecken und das alles in einer Situation, in der das Urteil der Richter zumindest im Kopf schon geschrieben ist und man mit allem nur die Zeit der Beteiligten stielt.

Aus der Verurteilungsbegleitung wird aktive Verteidigung. Und aus dieser aktiven Verteidigung konstruiert der lange schon verkündungsbereite Richter den Kampfbegriff der  Konfliktverteidigung. In den Formen des Prozessrechts zulässig aber missbräuchlich!

BGH, Beschl. vom 31.08.2006 – 3 StR 237/06
(NStZ-RR 2007, 21; StraFo 2006, 497)

„Auch sonst gibt die Verteidigung des Angeklagten dem Senat Anlass, erneut
darauf hinzuweisen, dass die Strafjustiz auf Dauer an ihre Grenzen stößt, wenn die Verteidigung in Strafverfahren, wie der Senat zunehmend beobachtet, zwar formal korrekt und im Rahmen des Standesrechts geführt wird, sich aber dem traditio-nellen Ziel des Strafprozesses, der Wahrheitsfindung in einem prozessordnungsgemäßen Verfahren, nicht mehr verpflichtet fühlt und die durch die Strafprozess-ordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer Weise nutzt, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgabe, den Angeklagten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungswidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären ist (vgl. BGH NStZ 2005, 341 m. w. N.; BVerfG NStZ 1997, 35; 2004, 259, 260; Hanack StV 1987, 500, 501).“

Dies ist keine leere Drohung geblieben. Nur wer sich in den immer weiter ausdifferenzierten Systemen der Rechtsprechung auskennt, hat noch eine Chance, für die Wahrheit seines Mandanten mit dem Beweisantragsrecht zu kämpfen. Andererseits kann schon ein einziger falsch beschiedener Beweisantrag eine bekämpfte Verurteilung in der Revisions-instanz zu Fall bringen. Das weiß auch der Instanzrichter und spürt infolgedessen den Druck des Dilemmas, ob er mit der Ablehnung des lästigen Beweisantrags sein ganzes Urteil gefährden soll.

I. Ausgangpunkt: Indizienprozess

Der Indizienbeweis ist der Regelbeweis im Strafprozess. Sein Gegenpart, der direkte Beweis, liegt nämlich nur vor, wenn sich dem Richter das Vorhandensein eines einzelnen gesetzlichen Tatbestandsmerkmals ohne jeden weiteren Zwischenschritt unmittelbar  sinnlich vermittelt (Zweierschritt).

Beispiel:

Dass es sich bei einem Opfer einer Körperverletzung nach § 223 I StGB um das gesetzliche Tatobjekt Mensch handelt („eine andere Person“), vermittelt sich dem Gericht durch Augenschein, wenn das Opfer als Zeuge aussagt. Dass es sich bei  dem zur Verletzungshandlung benutzten Gegenstand um ein Messer und damit um einen „gefährlichen Gegenstand“ iSd § 224 I Nr. 2 StGB handelt, vermittelt sich dem Gericht ebenfalls durch Augenschein, indem es das Messer anschaut. Aber schon das Geständnis des Angeklagten, das Tatopfer mit einem Messer verletzt zu haben, ist Indizienbeweis, weil dazu noch die Bewertung der Glaubhaftigkeit des Geständnisses hinzukommen muss (Dreierschritt).

Ein Indizienbeweis liegt vor, wenn die Indiztatsache die freie richterliche Beweiswürdigung in Bezug auf eine Haupttatsache beeinflussen kann. Indizientatsache und Haupttatsache verbindet also nicht lediglich eine richterliche Wahrnehmung, sondern zudem noch ein  Wertungsschritt.

Beispiel:

Ob man es bei einem Diebstahlsvorwurf mit fremdem Eigentum zu tun hat, ob also früher mal das Eigentum an der gestohlenen Sache von A auf B übergegangen ist, kann sich aus der Indizwirkung einer Eigentumsübertragungsurkunde ergeben. Die dafür erforderliche Einigung und die Übergabe nach § 929 BGB kann sich aus der Beweiswirkung einer schriftlichen Urkunde ergeben (vgl. Beweiskraft öffent-licher und privater Urkunden nach § 415 und 416 ZPO; beide Vorschriften gelten im Strafverfahren nicht unmittelbar, sondern nur innerhalb der freien richterlichen Würdigung nach § 261 StPO). Ein unmittelbarer Beweis für den Eigentumsübergang liegt nicht vor, weil nur die Tatsache der Erklärung (also der Einigung) unmittelbar bewiesen werden kann, nicht aber die der tatsächlichen Übergabe (anders beim Besitzkonstitut).

Das beweisrechtliche Programm des Indizienprozesses gerinnt in der Vorschrift des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bei der Ablehnung eines Beweisantrages wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit.

Gemäß dem üblichen Ablauf der Beweisaufnahme unter der Regie des Vorsitzenden Richters werden all jene Indizien zusammengetragen, die den Eröffnungsbeschluss begründet haben. Irgendwann hat sich das Puzzlebild verdichtet. Sobald dem Gericht der Griff zur erstbesten revisionssicher formulierbaren Wahrheit gelingt, kündigt es das Ende der Beweisaufnahme an. Das ist üblicherweise der Startschuss für die Verteidigung, die nun ihre Gegenbeweise (ebenfalls als Indizien) präsentiert.

Allerdings scheitern viele dieser Gegenbeweise an der Hürde des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO wegen sog. tatsächlicher Bedeutungslosigkeit. Die Logik besteht in Folgendem:

Das Gericht hat sich von der bisherigen Beweisaufnahme ein Bild gemacht, das mit dem von der Verteidigung unter Beweis gestellten Indiz nicht erschüttert werden kann. Selbst wenn also sich die Beweistatsache durch die beantragte Beweisaufnahme erweisen würde, käme das Gericht zu keiner anderen Auffassung. Das wird nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO so festgestellt und die Beweiserhebung abgelehnt. Wenn das Gericht dann noch seine Informationspflichten zu seinem stärkeren Beweisgebäude erfüllt, läuft der Gegenbeweis mit dem Einzelindiz ins Abseits.

Deshalb gelingt es der Verteidigung selten, etwa die Aussagetüchtigkeit des Belastungs-zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussage durch Indizienbeweise zu erschüttern. Belastende Sachverständigenaussagen sind in Beton gegossen, weil sie die erste revisionssichere Wahrheit begründen, an der alle anderen Indizien oder gar weitere Sachverständigenbeweise (§ 244 Abs. 4 StPO) zerschellen.

II. Das Wesen des Erzählenden Beweisantrags 

Als schlagkräftiges Mittel gegen die tatsächliche Bedeutungslosigkeit gem. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann sich der „Erzählende Beweisantrag“ anbieten. Dessen Logik vermittelt sich mit einer Betrachtung zum Anklageprinzip, das unseren Strafprozess beherrscht.

Die Geschichte nimmt ihren Ausgang in einem Text, der als Anklageschrift nicht nur die Grenzen des historischen Sachverhalts (ne bis in idem – insoweit allgemein anerkannt) absteckt, sondern eine Wahrheit vorformuliert und suggeriert, die es erst zu suchen und zu beweisen gilt (Inquisitionsmaxime). Die Anklageschrift erzählt im konkreten Anklagesatz, gegebenenfalls ausgeschmückt und präzisiert im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen, was passiert ist. Jedenfalls dort, wo keine Tradition herrscht, den angeklagten Sachverhalt in die Kunstform des Indemsatzes zu gießen, wird oftmals die Vorgeschichte ausgebreitet, die Beziehung der Protagonisten zueinander geklärt und sodann erzählerisch „zur Tat“ geschritten. Daran schließt sich eine Liste mit Beweismitteln an, aus denen sich all das ergeben solle. Nun ist die Lebenswirklichkeit komplex und wer das nicht glaubt, sollte Thomas Mann lesen. Es passiert viel, was der Wahrnehmung und Beschreibung zugänglich wird, selbst wenn der Tag kurz oder das Ereignis belanglos ist. Es ist zB. nahezu unmöglich, alles zu rekonstruieren, was in den 3 Minuten eines Banküberfalls im Schalterraum passiert. Hunderte von Bewegungen, Gedanken, Laute und Geräusche, Hinweise auf Absichten und Pläne, Eindrücke von Licht, Gerüche, Zustand und Farben von Kleidung, Mimik, Gesichts-züge etc. Alles könnte relevant sein für rohe Gesinnung, Wiedererkennung, Gewalteinsatz, Tatplan etc. Aber die Anklage wird sich bei den Beweismitteln im Wesentlichen auf die Erinnerung der bedrohten Schalterbeamtin und das DNA-Sachverständigengutachten sowie auf die Auswertung der Videoüberwachung beschränken und alles andere weg-lassen. Tatplan, Vorsatz, Kaltblütigkeit werden nicht bewiesen, sondern geschlussfolgert oder unterstellt. Am Ende reichen einige wenige Indizien aus, den Tatverdacht zu begründen. Das ist die Kompetenz von Juristen: aus komplexen Geschichten entscheidbare Sachverhalte zu destillieren.

Diese Erzählung im konkreten Anklagesatz (bzw. im wesentlichen Ermittlungsergebnis) ist die Blaupause für die Vorbereitung der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung. Oftmals geschieht dort nicht mehr und nicht weniger als die Abarbeitung der Beweismittelliste und die Rekonstruktion der mit der Anklageschrift präsentierten Fallerzählung. Das zeigt, dass es sich bei der Anklageschrift in der Sache -zwar nicht im technischen Sinne, aber faktisch- um einen „Erzählenden Beweisantrag“ der Staatsanwaltschaft handelt. Beweistatsachen werden verknüpft mit Beweismitteln präsentiert, um das Gericht von einer bestimmten Wahrheit zu überzeugen (§ 261 StPO).

Jedenfalls zeigt diese Analyse die Bedeutung der Erzähltheorie (narratology), die nachweisen konnte, dass allein schon durch die Art der Geschichtserzählung die Hypothesenbildung und Entscheidungslenkung beeinflusst wird.*

* James Phelan, Peter J. Rabinowitz: Introduction: Tradition and Innovation in Contemporary Narrative Theory, in: A  Companion to Narrative Theory, edited by James Phelan and Peter J. Rabinowitz, Blackwell Publishing, Malden/Mass. und Oxford 2005, S. 1–16.

Es sind also nicht erst die einzelnen Beweise, die Wahrheit erzeugen, sondern schon die Erzählung prägt die spätere Erkenntnis. Oder: Das Narrativ -also die Erzählung- ist wichtiger als der Nachweis jeder ihrer Aussagen, um Wahrheit zu erzeugen.

Eine umsichtige Strafverteidigung wird dieser narrativen Vorstrukturierung des Prozesses kritisch begegnen. Sie wird nicht lediglich die rechtliche Subsumtion und die Qualität der Beweisführung überprüfen. Sie wird sich vielmehr auch auf die psychologische Wirkung dieser Erzählstruktur einlassen. Ich empfehle jedenfalls, neben dem strafrechtlichen Verteidigungskonzept auch ein psychologisches Konzept zu entwickeln.

Als Beispiel dient mir die Hemmschwellentheorie. Sie ist im Zusammenhang mit der Darstellungsrüge entstanden als revisionsrichterlicher Appell an den Instanzrichter, Argumente für seine Überzeugung (§ 261 StPO) mitzuteilen. Das Urteil soll darstellen, weshalb der wegen vorsätzlicher Tötung Verurteilte sich entgegen dem natürlichen Impuls der Arterhaltung verhalten, insbesondere den durch seine Handlung verursachten Tod eines Artgenossen gebilligt habe. Um solche Urteilsfeststellungen zu verhindern wird es psychologisch wohl darauf ankommen, dem Instanzrichter eine hohe Hemmschwelle zu vermitteln. Also wird es zB.  in einem Kinderschüttlerfall jenseits aller Dogmatik auch darauf ankommen, das Gericht davon zu überzeugen, dass es sich bei dem sein Baby zu Tode schüttelnden jungen Mann um einen liebevollen, fürsorglichen Vater handelte, dem sein Baby alles bedeutete.  Erzählt die Anklageschrift dagegen die Geschichte eines drogen-konsumierenden Partygängers, dem das Kind lästig war, ist der Kampf gegen den Vorsatz fast schon verloren.

Das Konzept des „Erzählenden Beweisantrags“ nimmt die Risiken des Inquisitionsprinzips mit der in § 200 StPO angelegten Geschichtserzählung auf und setzt einen auch beweisdogmatisch fundierten Kontrapunkt. Der Geschichtserzählung der Anklage wird eine andere Geschichte mit der Wahrheit des Mandanten in Form eines erzählenden Beweis-antrages entgegengesetzt. Im Beispiel des Kinderschüttlerfalls könnte ein „Erzählender Beweisantrag“ die Entwicklung des Mandanten als biographische Darstellung mit Anekdoten nacherzählen, Szenen für die von ihm gezeigte Liebe zu seinem Kind berichten, auf diese Weise beweisrechtlich ansonsten nicht präsentierbare Leumundszeugen einführen und damit ein Bild eines Mannes mit einer hohen Hemmschwelle zeichnen. Diese Erzählung wird zum Beweisantrag, wenn die einzelnen Anekdoten und Szenen als Beweistatsachen (Indizientatsachen) verstanden und die damals anwesenden Menschen oder davon berichtende Briefe oder geeignete Fotographien als Beweismittel (Zeugen, Urkunden, Augenscheinsobjekte) angeboten werden.

Der erzählende Beweisantrag nutzt also dieselbe Methode, wie sie § 200 StPO für die Anklage vorsieht, wenn dort -etwa im Zusammenhang mit dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen- die Lebensumstände des Angeklagten dargestellt und Indizien für eine herabgesetzte Hemmschwelle narrativ, also erzählerisch präsentiert werden. Ein Geschehen wird behauptet und an einigen Stellen mit Indizien unterlegt. Die Indizien müssen zusammenpassen, die Geschichte plausibel machen. Da reichen mitunter schon zwei/drei Indizien, um ein ganzes Bild zu malen. Wichtig ist nur, dass die Geschichte plausibel ist. Das gilt grundsätzlich für beide Seiten, Anklage wie Verteidigung.

Ein erzählender Beweisantrag kann auch geeignet sein, das Wissen des schweigenden Mandanten zu präsentieren und in die Hauptverhandlung einzuführen. Das bewahrt die Privilegien aus nemo tenetur und schafft ähnlich wie die Einlassung gleichwohl Beweis-kraft. Dann erzählt der Beweisantrag -methodisch ähnlich wie die Anklage-  eine ganz andere Geschichte und stützt diese Erzählung auf Beweismittel, die nicht die Geschichte im Ganzen aber immerhin einzelne darauf hinweisende Indizien stützen. Das muss nicht das Alibi sein, weil auch die Anklage oftmals nicht mit dem unmittelbaren Tatbeweis aufwarten kann.

Auch die umgekehrte Beweisrichtung lässt sich durch einen erzählenden Beweisantrag erreichen. Wenn man das in der Hauptverhandlung erhobene Indiziengebäude zu Fall bringen möchte, wird man mit einem Einzelantrag scheitern, weil der Wurf mit einem kleinen Stein kein ganzes Gebäude zum Einsturz bringen kann. Bindet man viele Einzel-anträge aber in einer Erzählung zusammen und beschreibt zB. die Geschichte eines möglichen Komplotts, für das zudem Indizienbeweise angeboten werden, so gewinnt der Angriff auf die Glaubhaftigkeit einzelner Aussagen, vielleicht sogar auf die ansonsten für die Überzeugungsbildung nach § 261 StPO irrelevante Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen eine größere Bedeutung. Wer mit wem befreundet ist und wo sie zusammen gesehen wurden, welche gemeinsamen Interesse die Menschen verbindet, wer schon mal gelogen hat und wem es wie nützt, falls der Mandant verurteilt wird, kann mit Wucht nur im erzählenden Beweisantrag präsentiert werden. Als Einzelbeweisanträge wäre alles marginal. Plötzlich kann es für die Gesamtbetrachtung doch noch eine Rolle spielen, wo denn das Original der nur als Kopie verlesenen Urkunde sich befindet. Scheiterte der isoliert beantragte Lokaltermin noch an § 244 Abs. 5 StPO, kann er im Zusammenhang der Gesamterzählung doch wieder zur Aufklärung verpflichten.

III. Das beweisdogmatische Fundament des Erzählenden Beweisantrags

1.

Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Bedeutungslosigkeit funktioniert im Sinne eines verurteilungsbereiten Gerichts am besten bei der Abwehr von Einzelindizien. Dem zur Entlastung beantragten Einzelindiz stellt das verurteilungsbereite Gericht eine Anzahl gegenläufige Beweise (Indizien) gegenüber und lässt den Beweisantrag daran zerschellen (vgl. oben bei I zu § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Anders sieht die Situation aus, wenn dem bisherigen Beweisergebnis, also der erstbesten Wahrheit, ein Indizienbündel entgegengesetzt wird. Das löst nämlich über die  Einzel-
betrachtung hinaus noch eine Pflicht zur Gesamtbetrachtung aus.

BGH 3 StR 351/11 – Beschluß vom 27.10.2011*

Lehnt der Tatrichter eine Mehrzahl von Beweisanträgen deshalb ab, weil er die darin unter Beweis gestellten Indiztatsachen aus tatsächlichen Gründen als für die Entscheidung ohne Bedeutung erachtet (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO), so darf er die einzelnen Anträge nicht nur für sich betrachten. Vielmehr hat er jeweils auch die weiteren Beweisbehauptungen (erneut) in Bedacht zu nehmen und in dem  ablehnenden Beschluss darzulegen, weshalb er selbst bei einer Gesamtwürdigung aller dieser Indiztatsachen einen im Falle ihres Erwiesenseins nur möglichen  Schluss nicht ziehen möchte (LR/Becker, StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 225 mwN).

* (- Mehrere Indizien – Gesamtwürdigung – Grundlage des „Erzählenden Beweisantrags“)

2.

Aber ist denn ein in narrativer Form präsentierter Beweisantrag überhaupt zulässig, bzw. passt er in das Korsett des § 244 Abs. 3 ff. StPO?

Orientiert man sich an Handbüchern zur Revisionsverteidigung, begegnet dem Instanz-verteidiger die Empfehlung, seine Beweisanträge möglichst knapp und straff zu formu-lieren, Komplexität zu vermeiden, Weniger sei Mehr. Wäre das allein richtig, wäre der erzählende Beweisantrag ein Fehler. Ich meine, da schaut sich der Revisonsrechtler unter seinem Mikroskop eine Blutprobe an und rät von Kreide als Nahrungsmittel ab, weil er zuviele weiße Blutkörperchen sieht. Kreide und zuviele weiße Blutkörperchen sind für den Menschen unzuträglich. Das stimmt. Der Rest nicht. Aber entscheiden Sie selbst:

Zwei Bestandteile machen aus einem Text einen Beweisantrag. Die Beweistatsache und  das Beweismittel, welches die Tatsache vermittelt. Seit BGHSt 1, 29 (31) liest sich das so:

„Der Beweisantrag ist das ernsthafte, unbedingte oder an eine Bedingung geknüpfte Verlangen eines Prozessbeteiligten, über eine die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betreffende Behauptung durch bestimmte, nach der StPO zulässige, Beweismittel Beweis zu erheben.“

Wenn sich die Erzählung der Verteidigung, was sie sinnvollerweise tut, auf Umstände bezieht, die mit der Straf- und Schuldfrage zusammenhängen, und wenn einzelne Tatsachen aus dieser Erzählung mit Strengbeweismitteln verknüpft werden, dann bleibt noch ein erzählerischer Rest, der eingeordnet werden muss.

Neben Beweistatsache und Beweismittel gibt es noch die Kategorie des Beweisziels. Das Beweisziel wäre im obigen Beispiel des Kinderschüttlerfalls, das Gericht von der hohen Hemmschwelle des Angeklagten, also von seiner Liebe zum Kind, seiner Fürsorge etc. zu überzeugen. Auch klassische (Einzel-)Beweisanträge werden häufig mit einem Beweisziel präsentiert. Solange man Beweistatsache und Beweisziel nicht verwechselt, ist die Benennung des Beweisziels unschädlich, ja sogar sinnvoll, wenn es darum geht, die Bedeutung der Beweiserhebung für die Wahrheitserforschung darzulegen. Es existiert im Übrigen auch keine zu beachtende Reihenfolge, in welcher Beweistatsache, Beweismittel und Beweisziel oder Antragsbegründung präsentiert werden müssen.

Zu beachten ist lediglich, dass die angebotenen Beweismittel unmittelbar mit einer Beweistatsache verknüpft werden müssen. Ein reines Nebeneinander von Erzählung und Beweismittelliste, wie es bei Anklageschriften der Fall ist, würde für einen Beweisantrag nicht ausreichen. Vielmehr sollte, wie es etwa in der zivilrechtlichen Klage üblich ist, im Rahmen der Erzählung unmittelbar nach der Schilderung einer bestimmten Beweistatsache das dazugehörige -konnexe- Beweismittel mit eigenem Absatz eingerückt werden.

Insgesamt spricht formal nichts gegen den erzählenden Beweisantrag. Manchmal ist er aber das einzige verbleibende Mittel, um sich gegen eine erstbeste Wahrheit des Gerichts zur Wehr zu setzen und ein bereits verfestigtes Indiziengebäude wieder ins Wanken zu bringen.

Aber warum immer erst darauf warten, bis das Gericht vor Schluss der Beweisaufnahme das Wort erteilt. Der erzählende Beweisantrag eignet sich auch, den Gefahren des sog. Inertiaeffektes (Vorprägung) zu begegnen. Gleichsam als opening statement wird die Anklage gekontert, so dass sich nichts verfestigen kann, was gegen die andere Version in Schutz zu nehmen wäre. Gegenüber der bloßen Prozesserklärung, wie sie heute schon möglich und für den modernen Strafprozess geplant ist, hat der erzählende Beweisantrag aber den Vorteil, dass er nicht lediglich kommunikativ und psychologisch wirkt, sondern darüber hinaus auch unmittelbar entscheidungsrelevant sein kann (§§ 244, 261 StPO).

IV. Zum Schluss noch eine Anekdote

Mit einem klassischen Indizienkonstrukt war ein körperlich auffallender junger Mensch angeklagt, er habe von seinem Handy aus einen Pizzaboten in den Wald gelockt, wo die angeklagte Raubtat zum Nachteil des Pizzaboten stattgefunden habe. Das Opfer beschreibt einen der Täter mit körperlichen Attributen, die auf den Mandanten zutreffen. Die Verteidigung -nicht der Verfasser dieses Artikels- stellte der Anklage in der Hauptverhandlung gleich zu Beginn einen umfangreichen erzählenden Beweisantrag entgegen, in welchem die Wahrheit des schweigenden Mandanten geschildert wurde. Er habe mit der Tat nichts zu tun. Das Handy, von dem aus die Bestellung aufgegeben worden sei, habe er im Tatzeitraum gar nicht mehr besessen. Es gebe neben ihm noch eine statistisch relevante Zahl von Menschen mit vergleichbaren körperlichen Eigenschaften. Er sei Musiker und lebe in ganz anderen Zusammenhängen, als sie von der Anklage unterstellt würden. Dazu wurden eine Vielzahl von Indizien benannt und unter Beweis gestellt.

Das Gericht wehrte sich verzweifelt und sprach nach vielen Hauptverhandlungstagen doch noch frei. Der Berichterstatter trat nach Ende der Hauptverhandlung an den Verteidiger heran und zollte Respekt für die gute Verteidigungsleistung: „Sie haben gezeigt, was man mit dem Mittel des Beweisantragsrechts erreichen kann. Aber bitte, bitte stellen Sie nie wieder einen erzählenden Beweisantrag.“

In der Tat, der erzählende Beweisantrag ist für die Gerichte eine ungewohnte Herausforderung. Ich finde: ein Grund mehr, von diesem Mittel Gebrauch zu machen.

Ein Beispiel eines Erzählenden Beweisantrages finden Sie unter http://www.confront-strafrecht.de/download/ zum download. Bitte diskutieren Sie mit mir die Risiken, Chancen, Nachteile oder Vorteile von erzählenden Beweisanträgen, im Blog der confront unter www.confront-strafrecht.de oder direkt mit mir wagner@bg124.de

Bernd Wagner

5 Gedanken zu „Der Erzählende Beweisantrag“

  1. Dieses Kontaktfeld hatte ich übersehen und vor wenigen Minuten folgende Email versendet:

    Sehr geehrter Herr Kollege Dr. Wagner,

    vielen Dank für Ihren engagierten Artikel unter http://www.confront-strafrecht.de/2016/11/01/der-erzaehlende-beweisantrag/

    Ich hatte ihn schon vorbereitet, den erzählenden Beweisantrag, und zwar in einem Wirtschaftsstrafverfahren, in dem die StA zahlreiche belastende SMS zwischen Haupttäter (schon verurteilt zu 3,5 Jahren wegen Betrugs) und seinen Mittätern, die aber selbst auf gefälschte Bilanzen hereingefallen sind/sein wollen. Die zahlreichen SMS, zitiert in der Anklageschrift, für sich alleine gesehen sind und die zitierten in der Gesamtschau, sind vernichtend und berichten von der Kenntnis des Mandanten. Stellt man aber die SMS in einen Gesamtkontext mit anderen SMS und diversen E-Mails, ergibt sich ein anderes Bild. Hier hilft nur das Narrativ – wenn überhaupt. Wenn man 20 belastende SMS in einen Kontext mit anderen SMS und E-Mails stellt, bläht sich alles ungeheuer auf. Und so entstehen Zweifel auch bei der Verteidigung. Ihr Artikel, zufällig gefunden, hat mich nun bestärkt, den Antrag mit etwa 60 Seiten einschließlich der zitierten Beweismittel (SMS und E-Mails) genau in der Form zu stellen. Das dogmatische Gerüst, welches sie geliefert haben, werde ich gleich kunstvoll einzubauen versuchen. Etwas Zeit bleibt mir noch.

    Wenn Sie am Ergebnis interessiert sind, lassen Sie es mich wissen.

    Mit freundlichen und kollegialen Grüßen

    Schultheis
    Rechtsanwalt

  2. Ich hatte das Glück, den „erzählenden Beweisantrag“ als einer der ersten lesen zu dürfen. Zufälligerweise hatte ich eine Strafmassverteidigung, bei welcher eine gefährliche Körperverletzung angeklagt war. Das Geschehen war völlig unstreitig. Da aber jede Tat eine Vor- und Nachgeschichte hat, habe ich diese im Wege des erzählenden Beweisantrags in das Verfahren eingeführt und durch Zeugen, Videos (eine Besonderheit des Falles) und Urkunden unter Beweis gestellt und vorgelesen. In den Text habe ich die direkten Gespräche wörtlich wiedergegeben. Damit kann man die Stimmung gut in die Verhandlung einbringen.
    In meinem Fall hatte mein Mandant verängstigt geschrien und sich -aus seiner Sicht- verteidigt. Also habe ich das Gespräch vorgelesen und — geschrien. Ich hatte die volle Aufmerksamkeit.
    Der erzählende Beweisantrag hat den Vorteil, dass das Gericht nicht mehr so einfach den Antrag (i.d.R. Sind es ja mehrere Anträge) ablehnen, ohne etwas zu übersehen.
    Im konkreten Fall war das Gericht wie durch Zauberhand dealbereit, obwohl der Mandant 7 einschlägige Vorstrafen hatte.
    Viel Erfolg mit dem Antrag und dem kollegen Dr. Wagner besten Dank.

  3. Hallo Herr Nebgen, ich habe Ihren Kommentar an Herrn Dr. Wagner weiter geleitet. Ich denke, dass es nicht viele Verfahren gibt, in denen mehre Beweisanträge gestellt werden (müssen). Es gibt Kollegen, die kommen im ganzen Berufsleben ohne einen einzigen Beweisantrag aus.
    Gordon Kirchmann hat den Erzählenden Beweisantrag sofort ausprobiert und Gutes davon berichtet. Er wollte bzw. sollte auch hier im Blog berichten. Dauert wohl noch etwas.
    Ich bin in einem sehr verzwickten Verfahren gerade an der Planung und Vorbereitung eines Gebrüder Grimm Antrags. Ich werde berichten.

  4. Mich würde interessieren, in wie viel Prozent der Fälle dem Autor ein solcher „narrativer Beweisantrag“ sinnvoll erscheint, welche Fallkonstellationen hierfür geeignet sind und welche Erfahrungen er selbst damit gemacht hat.

    1. Lieber hamburger Kollege Nebken,
      zunächst herzlichen Dank für Ihr Interesse an dem vorgestellten Verteidigungsmittel.
      Eine Evaluation im wissenschaftlichen oder statistischen Sinne werden Sie von mir nicht erwarten. Ich habe auch keine zur Hand. Aber ich kann sagen, dass es sich bei dem erzählenden Beweisantrag um ein nun schon viele Jahre erprobtes und in meiner Praxis erfolgreiches Verteidigungsmittel handelt. Der in der Dokumentation abrufbare Beispielsantrag ist mein Uranwendungsfall. Seither wurde das Verteidigungsmittel in unserer Kanzlei stilistisch und methodisch weiterentwickelt.

      Sie fragen nach den Einsatzgebieten. Nun bearbeite ich persönlich in unserer Kanzlei BG124 nicht gerade ein Alltagsreferat und habe es persönlich überwiegend mit komplexen Fällen zu tun, meist in wirtschaftsstrafrechtlichen oder medizinstrafrechtlichen Umfangsverfahren oder Kapitalstrafsachen. Die in meiner Praxis wichtigsten Anwendungsfelder sind im Aufsatz beschrieben: Indizienprozess – Einlassungssurrogat – Psychologische Implikationen im Vorwurf oder bei der Verteidigung. Aber soweit ich sehe wird dieses Verteidigungsmittel inzwischen von zahlreichen Kollegen und Kolleginnen aufgegriffen und erfolgreich auch in Alltagsfällen eingesetzt. Die in meiner Praxis wichtigsten Anwendungsfelder sind im Aufsatz beschrieben: Indizienprozess. Einlassungssurrogat. Psychologische Implikationen im Vorwurf oder bei der Verteidigung.
      Mit freundlichen kollegialen Grüßen
      Bernd Wagner

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