Lippenbekenntnisse sind keine angemessene Haftentschädigung

Entscheidung sowie Leitsätze bearbeitet von
Sascha Petzold, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, München,
Konsequenzen für die Praxis bearbeitet von
Dr. Iris Killinger, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht, Hamburg

BVerfG, Beschluss v. 29.06.2016 – 1 BvR 1717/15 (LG Lüneburg)
EMRK Art 5 Abs. 5; GG Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 und Art 2 Abs. 2 S. 2; BGB § 839 Abs. 1 i.V.m. Art 34 GG

1. Der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird durch den Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens verwirklicht.

2. Die Gerichte haben dabei die Fundierung in der Menschenwürde zu beachten.

3. Dies gilt auch, wenn das Grundrecht auf Freiheit der Person betroffen ist, weil es bereits an einer Rechtsgrundlage für die freiheitsentziehende Maßnahme als solcher fehlte oder eine richterliche Entscheidung entgegen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG nicht unverzüglich herbeigeführt wird.

4. Der hiernach gebotene Ausgleich muss nicht zwingend in der Zubilligung eines Zahlungsanspruchs bestehen.

5. Es begegnet grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann.

6. Zu den Anforderungen an die Verwirklichung des grundrechtlichen Schutzes.

I. Das Problem

Das Thema der Entschädigung für unrechtmäßigen Freiheitsentziehung fristet in der Praxis ein Nischendasein. Auch in der
Literatur findet sich hierzu wenig.

Die hier besprochene Entscheidung ist nicht unbedingt bahnbrechend, soll aber die
Strafverteidigung auf bestehende Möglichkeiten zur Bekämpfung von
leichtfertig angeordneter rechtswidriger
Freiheitsentziehung hinweisen.

Insbesondere hat sich noch nicht in
genügende Breite herumgesprochen, dass neben dem nationalen Recht eine weitere Anspruchsnorm zur Verfügung steht. Nach Art 5 Abs. 5 EMRK steht dem Betroffenen einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung, und das kann auch nur eine rechtswidrige vorläufige Festnahme sein, ein verschuldens-unabhängiger Anspruch gegenüber dem Staat zu.

Das Thema der Anspruchshöhe für erlittenen immateriellen Schaden wird im gleichen Heft in einer anderen Entscheidung besprochen.

II. Tenor

Das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom
8. April 2015 – 2 O 221/14 – und der darauf bezogene Beschluss des Landgerichts Lüneburg vom 8. Juni 2015 – 2 O 221/14 – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Abs. 1 i. V. m. seinen Grundrechten aus Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs. 2 S. 2 des Grundgesetzes, soweit sie die Klage als unbegründet abgewiesen haben. Sie werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Lüneburg zurückverwiesen

III. Der Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer nahm vom 26. auf den 27. November 2011 an einer Blockade der Bahnstrecke zwischen Lüneburg und Dannenberg (Ost) im Bereich Harlingen teil, welche anlässlich des Castortransports nach Gorleben stattfand. Für den betroffenen Schienenabschnitt galt mit Blick auf den Castortransport ein Versammlungsverbot auf und neben der Bahnstrecke in einem Abstand von 50 Metern. Während des gesamten Transports kam es auf der Bahnstrecke zu Blockadeaktionen. Die Polizei löste die Sitzblockade im Bereich Harlingen durch fünf Lautsprecherdurchsagen zwischen 2:40 Uhr und 2:56 Uhr auf und forderte die Versammlungsteilnehmer auf, sich zu entfernen. Dieser Aufforderung kam rund die Hälfte der circa 3.000 Versammlungsteilnehmer nach. Insgesamt 1.346 Personen – unter ihnen der Beschwerdeführer – verbrachte die Polizei gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) in einen naheliegenden  Feldgewahrsam.

Nach dieser Vorschrift kann die Polizei eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder
Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Gefahr für die Allgemeinheit zu verhindern. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (Nds. VersG) handelt ordnungs-widrig, wer sich nach einer vollziehbar angeordneten Auflösung der Versammlung nicht
unverzüglich entfernt.

Eine Vorführung zur richterlichen Anhörung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG, etwa bei der Gefangenensammelstelle Lüchow, wo ein richterlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet war, erfolgte nicht.

Sanitäre Einrichtungen waren in Form von circa 30 mobilen Toilettenkabinen vorhanden. Die Außentemperaturen auf dem Feld lagen in der betreffenden Nacht bei circa 5 bis 10 Grad Celsius. Im Laufe des Vormittags begann es leicht zu regnen. Ab 9:00 Uhr kam es im Feldgewahrsam vereinzelt zu Unruhen. Eine Gruppe von rund 200 Personen legte Vermummungsgegenstände an und
attackierte die Sicherheitskräfte an der Auslassstelle. Einige mobile Toilettenkabinen wurden in Brand gesetzt. In diesem Zusammenhang kam es zum Einsatz von Pfefferspray durch Polizeibeamte. Der Beschwerdeführer konnte den Gewahrsamsbereich am folgenden Tage gegen 12:15 Uhr nach Angabe seiner Personalien verlassen.

2. Mit – hier nicht angegriffenem – Beschluss vom 13. August 2014 stellte das Landgericht fest, dass die Freiheitsentziehung insgesamt rechtswidrig gewesen sei, weil jedenfalls eine unverzügliche richterliche Vorführung nicht erfolgt sei. Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme, insbesondere mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 Buchstaben b und c EMRK, wonach die Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung nicht beziehungsweise zumindest nicht in jedem Fall die Verhinderung einer Ordnungswidrigkeit zum Gegenstand haben könne, ließ das Landgericht insofern genauso dahinstehen wie die Frage, ob vor Ort Platzverweise erteilt worden sind, deren Nichtbefolgung eine
Ingewahrsamnahme gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 Nds. SOG hätten rechtfertigen können.

3. Mit angefochtenem Urteil wies das Land-gericht die Klage des Beschwerdeführers auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500 Euro als teilweise unzulässig, im Übrigen als unbegründet ab.

5. Mit seiner Verfassungsbeschwerde macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 1, 2 und 4 GG, jeweils in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 und 5 EMRK, sowie aus Art. 8 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG geltend.

IV. Aus den Gründen

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Abweisung eines Geldentschädigungsanspruchs wegen einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Polizeieinsatzkräfte am Rande einer Großdemonstration.

II.

Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits entschieden. Dies gilt insbesondere für die verfassungs-rechtlichen Anforderungen an die Entscheidung über einen Geldentschädigungsanspruch wegen der Verletzung immaterieller Rechtsgüter, namentlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts oder der Menschenwürde (vgl. BVerfGE 34, 269 <282>).

2. […]

a) Die Rüge des Beschwerdeführers, die Gerichte hätten zu Unrecht einen Entschädigungsanspruch in Geld wegen der rechtswidrigen Ingewahrsamnahme verneint, betrifft in erster Linie die Auslegung und Anwendung der als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden zivilrechtlichen Vorschriften, hier des § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. […]

b) Nach diesem Maßstab können die angegriffenen Entscheidungen keinen Bestand haben, denn die Erwägungen, aufgrund derer das Landgericht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Geldentschädigung für den erlittenen rechtswidrigen Freiheits-entzug verneint hat, werden der Bedeutung der Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG nicht gerecht.

aa) Das Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens verwirklicht wird, wobei die Gerichte die Fundierung in der Menschenwürde zu beachten haben (vgl. BVerfGK 3, 49 <52>). Dies gilt nicht weniger, wenn auch das Grundrecht auf Freiheit der Person betroffen ist, weil es bereits an einer Rechtsgrundlage für die freiheitsentziehende Maßnahme als solcher fehlte oder eine richterliche
Entscheidung entgegen Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG nicht unverzüglich herbeigeführt wird.

Zwar muss der hiernach gebotene Ausgleich, wie die angegriffenen Entscheidungen im Ausgangspunkt zutreffend festgestellt haben, nicht zwingend in der Zubilligung eines Zahlungsanspruchs bestehen (vgl. BVerfGK 3, 49 <52>; 7, 120 <123 f.>). Daher begegnet es grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldent-schädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 39, 124 <133>; 161, 33 <36 f.>) nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (vgl. BVerfGE 34, 269 <286>; BVerfGK 16, 389 <394 f.>).

Dies begegnet auch im Lichte der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-hofs für Menschenrechte keinen insoweit durchgreifenden Bedenken
(vgl. EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 25. März 1999 – 31195/96 -, NJW 2000, S. 2883 <2886> m.w.N.).

bb) Diese Anforderungen an die Verwirklichung grundrechtlichen Schutzes haben die angefochtenen Entscheidungen in verfassungsrechtlich nicht mehr tragfähiger Weise verkannt.

(1) Das Landgericht hat seine Auffassung, dass die von dem Beschwerdeführer erlittene Rechtseinbuße durch die gerichtlich festgestellte Rechtswidrigkeit des Gewahrsams hinreichend ausgeglichen sei, allein auf eine Würdigung der – weitgehend unstreitigen – Umstände der Durchführung des Gewahrsams gestützt.

Zudem stützt es sich darauf, dass die Einsatz-leitung der Polizei aus der alleinigen Feststellung der Rechtswidrigkeit bereits Konsequenzen für die Einsatzplanung zur Absiche-rung zukünftiger Castortransporte gezogen habe. Daran bestehen jedoch erhebliche Zweifel, was gerade das vorliegende Verfahren zeigt.

Darüber hinaus wird die Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG zwar erwähnt, aber nicht in die gebotene Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalles einbezogen, dass die Grundrechtsverletzung bereits in der rechtswidrigen Freiheitsent-ziehung selbst und damit unabhängig von den Bedingungen ihres Vollzuges zu sehen ist. Dies gilt für die Missachtung des Richtervorbehalts des Art. 104 Abs. 2 Satz 2 GG auch im Lichte des Art. 5 Abs. 3 EMRK, der sowohl eine zusätzliche verfahrensrechtliche als auch eine materielle Freiheitsgarantie entfaltet (vgl. BVerfGE 10, 302 <323>; EGMR, Urteil der Großen Kammer vom 3. Oktober 2006 – 543/03 -, NJW 2007, S. 3699 <3700>).

Die Tatsache, dass das Landgericht im Verfahren über die Frage der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme verschiedene Zweifel an derselben geäußert und insbesondere eine Aufklärung hinsichtlich etwaig erteilter Platzverweise unterlassen hat, findet ebenfalls keine hinreichende Berücksichtigung.

(2) Zu beanstanden ist weiter, dass das Landgericht in der mindestens achtstündigen Festsetzung des Beschwerdeführers keine nachhaltige Beeinträchtigung gesehen hat, ohne die abschreckende Wirkung zu
erwägen, die einer derartigen Behandlung für den künftigen Gebrauch grundrechtlich garantierter Freiheiten – namentlich der durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Teilnahme an Demonstrationen – zukommen konnte und die der Rechtsbeeinträchtigung ein besonderes Gewicht verleihen kann
(vgl. BVerfGE 90, 22 <25>; 99, 185 <197>; BVerfGK 16, 389 <395 f.>).

Die angegriffenen Entscheidungen haben auch hinsichtlich der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion, die sie dem landgerichtlichen Beschluss zugemessen haben, nicht berücksichtigt, dass dieser Beschluss erst mehrere Jahre nach dem Vollzug der angegriffenen Maßnahme ergangen ist und sich nicht ausdrücklich zu der Rechtmäßigkeit der Ingewahrsamnahme als solcher und den zusätzlichen Beeinträchtigungen beim Vollzug des Gewahrsams verhalten hat.

(3) […]

(4) Das Absehen von einer Entschädigung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die durchgeführte Freiheitsentziehung ohne richterliche Entscheidung lediglich ein Abwicklungsproblem der Polizei angesichts der großen Anzahl festgesetzter Versammlungsteilnehmer war.

Die Polizei hat vielmehr über viele Stunden nicht die gebotenen Anstrengungen unternommen, um eine richterliche Entscheidung herbeizuführen oder die Festsetzung zu beenden. Nach den Feststellungen der angegriffenen Entscheidung wurde eine große Zahl von Versammlungsteilnehmern in den frühen Morgenstunden – der Beschwerdeführer gegen 4 Uhr – in Feldgewahrsam genommen, ohne dass die Polizei die erforderlichen Anstalten traf, eine richterliche Entscheidung möglichst schnell herbeizuführen. Stattdessen wartete sie zunächst zu, richtete gegen Mittag Auslassstellen ein und begann erst dann – verbunden mit Identitätsfeststellungen – mit den Entlassungen. Entsprechend stellte das Landgericht in Abänderung der amtsgericht-lichen Entscheidung fest, dass die Freiheitsentziehung nicht nur teilweise, sondern insgesamt rechtswidrig war.

3. […]

4. Die angefochtenen Entscheidungen beruhen auf dem Grundrechtsverstoß. Sie sind daher aufzuheben. Die Sache ist an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG).

V. Konsequenzen für die Praxis

Wenn das kein finanzielles Lokalbeben bei den Strategen im Innenministerium Niedersachsen auslöst: Das Bundesverfassungsgericht gebietet systematischen staatlichen Verstößen gegen das Demonstrationsrecht dezent Einhalt. Es macht in der abgedruckten Entscheidung (1 BvR 1717/15 v. 29.6.2016) deutlich, dass kurzzeitige Verletzungen des Freiheitsgrundrechts im Rahmen von Demonstrationen grundsätzlich finanziell zu entschädigen sind.

Dies erteilt den Tendenzen insbesondere der niedersächsischen Rechtsprechung,
Freiheits-verletzungen z.B. im Rahmen von Castor-Transporten lediglich deklaratorisch zu kompensieren, indem die Rechtswidrigkeit festgestellt wird und als Entschädigung ausreichen soll, eine Absage.

Zwar lehnt das BVerfG das Institut der „Rechtswidrigkeitsfeststellung als
Kompensation“ nicht grundsätzlich ab. Es reduziert aber den Ermessensspielraum, den die Gerichte im Polizeirecht für die lediglich deklaratorische Kompensation von Freiheits-verletzungen haben, indem es auf die besondere verfassungsrechtliche Bedeutung des Freiheitsgrundrechts und des Richtervorbehalts sowie den Zusammenhang zum auch künftigen Gebrauch des Demonstrationsrechts hinweist.

Kurz und knapp erteilt es Versuchen, das rechtswidrige staatliche Vorgehen (auch) damit zu rechtfertigen, dass der Demonstrant sich seinerseits rechtswidrig verhalten haben könnte, eine Absage. Man kann nur hoffen, dass viele Steinewerfer den Ball aufgreifen und Entschädigungsansprüche geltend machen.

Für staatliche Freiheitsverletzungen im Bereich des Strafrechts, namentlich durch den Vollzug von rechtswidrig angeordneter Untersuchungshaft, ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Hier dauern Freiheitsverletzungen Wochen, Monate und manchmal sogar Jahre an – dies kann ohnehin nicht durch ein paar Worte kompensiert werden.

Die Schwierigkeit im Strafrecht liegt darin, dass die Strafgerichte so gut wie nie konkrete Feststellungen zur Rechtswidrigkeit einer freiheitsentziehenden Entscheidung und der Dauer einer rechtswidrigen Haft treffen.*

* vgl. hierzu Killinger, Staatshaftung für rechtswidrige Untersuchungshaft (2015), S. 214-243.

 

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