Eigene Sachkunde des Gerichts schlägt wissenschaftliche Erkenntnisse

von Dr. Florian Englert, München/Schrobenhausen
und Anmerkung von Sascha Petzold, München,
beide Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht

I. Prolog des Verteidigers

Das Verfahren drehte sich um die banale Frage, ob mein Mandant einer mutmaßlich Geschädigten auf einem Volksfest an das Gesäß gefasst hat. Diese behauptete dies jedenfalls.

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Notwendige Begründung als Ausfluss des rechtliches Gehörs

 

von Dr. Florian Englert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Schrobenhausen/München

1.) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
2.) Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen jedoch nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.

BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 30.06.2015 – 2 BvR 433/15
(LG Amberg)

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Wieder sprudelt eine Quelle

von Horst Wesemann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Bremen
mit Anmerkung Roland Rautenberger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht, Essen

Ein aktueller Fall der StA Osnabrück –
Az.: 612 Js 3061/13:

Das Verfahren beginnt am 16.01.2013 mit dem Hinweis einer „Quelle“.
Das Zollfahndungsamt Essen teilt sodann mit, die Quelle sei den Unterzeichnern persönlich bekannt, würde unter dem Arbeitsnamen „Jessica“ geführt, habe eine Vertraulichkeitszusage der StA Osnabrück und der Leitung der Zollfahndung und bekunde nach Belehrung über die Wahrheitspflicht nachfolgende Kenntnisse:

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Zur Glaubhaftigkeit einer Polizeiaussage

von Sascha Petzold, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

AG Tiergarten, v. 12.04.2016 – (255 Js) 253 Js 596/15 (19/15)

I. Das Problem

Wir Verteidiger erleben viel zu oft, dass Aussagen von Polizeibeamten unreflektiert Glauben geschenkt wird. Das AG Tiergarten hat wohltuend anders entschieden.

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Rettet der 2. Senat den Rechtsstaat? – Ernüchterndes zur V-Mann-Problematik

von Dr. Klaus Malek, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Freiburg
(Der nachfolgende Text basiert auf einem Vortrag, den der Verfasser am 29.Januar 2016 auf dem u.a. von den Universitäten Frankfurt und Erlangen-Nürnberg sowie der Zeitschrift „Strafverteidiger“ veranstalteten „Frankfurter Symposium zum Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht“ gehalten hat. Der Vortragsstil ist weitgehend beibehalten.)

I. Einleitung

Mit seinem Urteil vom 10. Juni 2015* hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erstmals ein Verfahrenshindernis bei Vorliegen einer „rechtsstaatwidrigen Tatprovokation“ angenommen und das Verfahren eingestellt. In erster Instanz waren die Revisionsführer vom Landgericht Bonn noch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Die Revisionsentscheidung hat allenthalben Lob und Zuspruch erfahren; sogar von einer „Kehrtwende“ in der Rechtsprechung war die Rede.

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Das „In-camera-Verfahren“ – Wider die Heimlichkeit des Polizeistaates

von Gordon Kirchmann, Rechtsanwalt, Wülfrath

Recht darf nicht als Werkzeug der Macht benutzt werden …

—Dr. Angela Merkel, 12.6.2016, Universität Nanjing Peking

Dieser Beitrag setzt sich in der gebotenen Kürze mit den verschiedenen Informationsquellen und deren Sperrung im Strafverfahren auseinander (Teil A), um dann auf die mögliche anwaltliche Überprüfung der Informationssperrung im verwaltungsrechtlichen Verfahren in Teil B einzugehen.

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Aktuelles aus der strafrechtlichen Gesetzgebung

Mitgeteilt von Sascha Petzold,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, München

Neues zur StPO-Reform

Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, dass das Strafverfahren „unter Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze effektiver und praxistauglicher ausgestaltet“ werden und eine Expertenkommission hierzu bis zur Mitte der Legislaturperiode Vorschläge erarbeiten soll. Im Juli 2014 wurde diese Expertenkommission einberufen.*

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Warum eine neue Strafrechtszeitschrift?

von   Sascha Petzold   |   Gordon Kirchmann   |   Dr. Florian Englert

Der Markt für Zeitschriften auf dem juristischen Sektor schein gesättigt: Für nahezu alle Bereiche gibt es ein Abonnement. Die Auswahl im Strafrecht ist besonders groß. Dennoch war eine Nachfrage wahrzunehmen, wie z.B. von Prof. Dr. Sommer beim Herbstkolloquium 2014; es gebe  kaum Veröffentlichungen, die Prozesse aus der Sicht der Verteidiger darstellen. Entscheidungen der Gerichte bilden dies naturgemäß nicht ab.

Das Strafverfahren ist ein kontradiktorisches Verfahren. Es ist somit die verfassungsrechtliche Pflicht des Verteidigers, dem Gericht Kontra zu geben. Die entsprechende staatsanwaltliche Pflicht aus § 160 Abs.2 StPO wird jedoch zumeist vergessen. Der Schulterschlusseffekt läßt grüßen.

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