Der Videobeweis im Strafverfahren – Teil 3

4.    Verwendungsverbote, Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote 

von Hans Meyer-Mews, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Bremen
veröffentlicht in confront 2016, Heft 2

Jegliche Nutzung der Ergebnisse einer Videoüberwachung ‚an § 6b BDSG vorbei‘ ist gemessen an § 4 I BDSG unzulässig.* Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach § 4 I BDSG nämlich nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Wegen § 4 I BDSG unterliegen die durch rechtswidrige Überwachung erlangten Informationen einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot.**

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Der Videobeweis im Strafverfahren – Teil 2

 – Voraussetzungen, Verwendungs- und Verwertungsverbote*

von Hans Meyer-Mews, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Bremen
veröffentlicht in confront 2016, Heft 2
Fortsetzung des Blogbeitrags Der Videobeweis im Strafverfahren Teil 1

*    Leicht geänderte und aktualisierte Fassung des Vortrags, den der Verfasser auf der Hauptverhandlungstagung 2016 in Freyburg (Unstrut) gehalten hat.

II. Verwendungs- und Verwertungsvoraussetzungen

1. Relativierung bestehender Beweisverwertungsverbote durch die
Abwägungslösung

Werden relative Beweisverbote verletzt, so macht die hM die Verwertung der durch den Rechtsverstoß gewonnenen Erkenntnisse von einer Abwägung abhängig [Abwägungslösung].

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