Lippenbekenntnisse sind keine angemessene Haftentschädigung

Entscheidung sowie Leitsätze bearbeitet von
Sascha Petzold, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, München,
Konsequenzen für die Praxis bearbeitet von
Dr. Iris Killinger, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht, Hamburg

BVerfG, Beschluss v. 29.06.2016 – 1 BvR 1717/15 (LG Lüneburg)
EMRK Art 5 Abs. 5; GG Art 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 und Art 2 Abs. 2 S. 2; BGB § 839 Abs. 1 i.V.m. Art 34 GG

1. Der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird durch den Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens verwirklicht.

2. Die Gerichte haben dabei die Fundierung in der Menschenwürde zu beachten.

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