Rettet der 2. Senat den Rechtsstaat? – Ernüchterndes zur V-Mann-Problematik

von Dr. Klaus Malek, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Freiburg
(Der nachfolgende Text basiert auf einem Vortrag, den der Verfasser am 29.Januar 2016 auf dem u.a. von den Universitäten Frankfurt und Erlangen-Nürnberg sowie der Zeitschrift „Strafverteidiger“ veranstalteten „Frankfurter Symposium zum Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht“ gehalten hat. Der Vortragsstil ist weitgehend beibehalten.)

I. Einleitung

Mit seinem Urteil vom 10. Juni 2015* hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erstmals ein Verfahrenshindernis bei Vorliegen einer „rechtsstaatwidrigen Tatprovokation“ angenommen und das Verfahren eingestellt. In erster Instanz waren die Revisionsführer vom Landgericht Bonn noch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Die Revisionsentscheidung hat allenthalben Lob und Zuspruch erfahren; sogar von einer „Kehrtwende“ in der Rechtsprechung war die Rede.

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