Der Videobeweis im Strafverfahren – Teil 2

 – Voraussetzungen, Verwendungs- und Verwertungsverbote*

von Hans Meyer-Mews, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Bremen
veröffentlicht in confront 2016, Heft 2
Fortsetzung des Blogbeitrags Der Videobeweis im Strafverfahren Teil 1

*    Leicht geänderte und aktualisierte Fassung des Vortrags, den der Verfasser auf der Hauptverhandlungstagung 2016 in Freyburg (Unstrut) gehalten hat.

II. Verwendungs- und Verwertungsvoraussetzungen

1. Relativierung bestehender Beweisverwertungsverbote durch die
Abwägungslösung

Werden relative Beweisverbote verletzt, so macht die hM die Verwertung der durch den Rechtsverstoß gewonnenen Erkenntnisse von einer Abwägung abhängig [Abwägungslösung].

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Der Videobeweis im Strafverfahren – Teil 1

 – Voraussetzungen, Verwendungs- und Verwertungsverbote*

von Hans Meyer-Mews, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Bremen
veröffentlicht in confront 2016, Heft 2

*    Leicht geänderte und aktualisierte Fassung des Vortrags, den der Verfasser auf der Hauptverhandlungstagung 2016 in Freyburg (Unstrut) gehalten hat.

I. Grenzen staatlicher und privater Ausspähung

1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 I, 2 I GG)

Zum Schutzbereich des aus Art. 1 I, 2 I GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählt auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.* Durch Videoaufzeichnungen wird in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.** Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen ihn betreffende personenbezogene Daten und Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.***

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