4. Verwendungsverbote, Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote
von Hans Meyer-Mews, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Bremen
veröffentlicht in confront 2016, Heft 2
Jegliche Nutzung der Ergebnisse einer Videoüberwachung ‚an § 6b BDSG vorbei‘ ist gemessen an § 4 I BDSG unzulässig.* Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach § 4 I BDSG nämlich nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Wegen § 4 I BDSG unterliegen die durch rechtswidrige Überwachung erlangten Informationen einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot.**