Der Videobeweis im Strafverfahren – Teil 3

4.    Verwendungsverbote, Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote 

von Hans Meyer-Mews, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Bremen
veröffentlicht in confront 2016, Heft 2

Jegliche Nutzung der Ergebnisse einer Videoüberwachung ‚an § 6b BDSG vorbei‘ ist gemessen an § 4 I BDSG unzulässig.* Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach § 4 I BDSG nämlich nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Wegen § 4 I BDSG unterliegen die durch rechtswidrige Überwachung erlangten Informationen einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot.**

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Der Videobeweis im Strafverfahren – Teil 1

 – Voraussetzungen, Verwendungs- und Verwertungsverbote*

von Hans Meyer-Mews, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Bremen
veröffentlicht in confront 2016, Heft 2

*    Leicht geänderte und aktualisierte Fassung des Vortrags, den der Verfasser auf der Hauptverhandlungstagung 2016 in Freyburg (Unstrut) gehalten hat.

I. Grenzen staatlicher und privater Ausspähung

1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 I, 2 I GG)

Zum Schutzbereich des aus Art. 1 I, 2 I GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählt auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.* Durch Videoaufzeichnungen wird in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.** Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen ihn betreffende personenbezogene Daten und Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.***

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