Eigene Sachkunde des Gerichts schlägt wissenschaftliche Erkenntnisse

von Dr. Florian Englert, München/Schrobenhausen
und Anmerkung von Sascha Petzold, München,
beide Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht

I. Prolog des Verteidigers

Das Verfahren drehte sich um die banale Frage, ob mein Mandant einer mutmaßlich Geschädigten auf einem Volksfest an das Gesäß gefasst hat. Diese behauptete dies jedenfalls.

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Notwendige Begründung als Ausfluss des rechtliches Gehörs

 

von Dr. Florian Englert, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Schrobenhausen/München

1.) Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
2.) Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen jedoch nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.

BVerfG, 3. Kammer des 2. Senats, Beschl. v. 30.06.2015 – 2 BvR 433/15
(LG Amberg)

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