Der Videobeweis im Strafverfahren – Teil 3

4.    Verwendungsverbote, Beweiserhebungs- und Beweisverwertungsverbote 

von Hans Meyer-Mews, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Bremen
veröffentlicht in confront 2016, Heft 2

Jegliche Nutzung der Ergebnisse einer Videoüberwachung ‚an § 6b BDSG vorbei‘ ist gemessen an § 4 I BDSG unzulässig.* Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nach § 4 I BDSG nämlich nur zulässig, soweit das BDSG oder eine andere Rechtsvorschrift es erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat. Wegen § 4 I BDSG unterliegen die durch rechtswidrige Überwachung erlangten Informationen einem strafprozessualen Beweisverwertungsverbot.**

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Der Videobeweis im Strafverfahren – Teil 2

 – Voraussetzungen, Verwendungs- und Verwertungsverbote*

von Hans Meyer-Mews, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Bremen
veröffentlicht in confront 2016, Heft 2
Fortsetzung des Blogbeitrags Der Videobeweis im Strafverfahren Teil 1

*    Leicht geänderte und aktualisierte Fassung des Vortrags, den der Verfasser auf der Hauptverhandlungstagung 2016 in Freyburg (Unstrut) gehalten hat.

II. Verwendungs- und Verwertungsvoraussetzungen

1. Relativierung bestehender Beweisverwertungsverbote durch die
Abwägungslösung

Werden relative Beweisverbote verletzt, so macht die hM die Verwertung der durch den Rechtsverstoß gewonnenen Erkenntnisse von einer Abwägung abhängig [Abwägungslösung].

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Der Videobeweis im Strafverfahren – Teil 1

 – Voraussetzungen, Verwendungs- und Verwertungsverbote*

von Hans Meyer-Mews, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Bremen
veröffentlicht in confront 2016, Heft 2

*    Leicht geänderte und aktualisierte Fassung des Vortrags, den der Verfasser auf der Hauptverhandlungstagung 2016 in Freyburg (Unstrut) gehalten hat.

I. Grenzen staatlicher und privater Ausspähung

1. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 I, 2 I GG)

Zum Schutzbereich des aus Art. 1 I, 2 I GG abgeleiteten allgemeinen Persönlichkeitsrechts zählt auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.* Durch Videoaufzeichnungen wird in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen.** Dieses Recht umfasst die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen ihn betreffende personenbezogene Daten und Lebenssachverhalte offenbart werden, und daher grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen.***

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Rettet der 2. Senat den Rechtsstaat? – Ernüchterndes zur V-Mann-Problematik

von Dr. Klaus Malek, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht, Freiburg
(Der nachfolgende Text basiert auf einem Vortrag, den der Verfasser am 29.Januar 2016 auf dem u.a. von den Universitäten Frankfurt und Erlangen-Nürnberg sowie der Zeitschrift „Strafverteidiger“ veranstalteten „Frankfurter Symposium zum Betäubungs- und Arzneimittelstrafrecht“ gehalten hat. Der Vortragsstil ist weitgehend beibehalten.)

I. Einleitung

Mit seinem Urteil vom 10. Juni 2015* hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs erstmals ein Verfahrenshindernis bei Vorliegen einer „rechtsstaatwidrigen Tatprovokation“ angenommen und das Verfahren eingestellt. In erster Instanz waren die Revisionsführer vom Landgericht Bonn noch wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu Freiheitsstrafen von 3 Jahren und 9 Monaten verurteilt worden. Die Revisionsentscheidung hat allenthalben Lob und Zuspruch erfahren; sogar von einer „Kehrtwende“ in der Rechtsprechung war die Rede.

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Das „In-camera-Verfahren“ – Wider die Heimlichkeit des Polizeistaates

von Gordon Kirchmann, Rechtsanwalt, Wülfrath

Recht darf nicht als Werkzeug der Macht benutzt werden …

—Dr. Angela Merkel, 12.6.2016, Universität Nanjing Peking

Dieser Beitrag setzt sich in der gebotenen Kürze mit den verschiedenen Informationsquellen und deren Sperrung im Strafverfahren auseinander (Teil A), um dann auf die mögliche anwaltliche Überprüfung der Informationssperrung im verwaltungsrechtlichen Verfahren in Teil B einzugehen.

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